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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen enthalten die allgemeinen, einen Vertrag oder Auftrag

ergänzenden Bestimmungen, unter denen die TMF-Security, nachfolgend TMF-Security, als

Auftragnehmer für einen Unternehmer (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) Lieferungen,

Leistungen und Angebote erbringt. Diese sind Bestandteil aller Verträge bzw. Aufträge, die TMF-Security

mit seinen Auftraggebern über die von TMF-Security angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt.

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem

Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert schriftlich vereinbart werden.

Bedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn TMF-Security im

Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn TMF-Security auf ein Schreiben Bezug nimmt, das

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt

darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote von TMF-Security sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als

verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Alle Vereinbarungen sind in diesen Geschäftsbedingungen und in dem Angebot, Vertrag bzw.

Auftrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sind nicht

getroffen. Sämtliche Vereinbarungen zwischen TMF-Security und dem Auftraggeber sowie Ergänzungen

und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3 Lieferung und Leistung

Von TMF-Security in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets

nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt

oder vereinbart ist. Unsere Mitarbeiter werden pro Tag gebucht, nicht nach tatsächlich geleisteten Stunden. Sollte es durch Verzögerungen seitens Auftraggeber kommen, kann TMF-Security die Tage dennoch in Rechnung stellen die fest gebucht wurden.

TMF-Security kann sich zur Ausführung nach freiem Ermessen Erfüllungsgehilfen, inklusive

Subunternehmern, bedienen. Wir behalten uns das Recht vor, Endberichte, projektbezogene Dokumente, Reports und ähnliches, bis zum vollständigen Ausgleich aller ofenen Rechnungen ein zu behalten.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

Die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers sind Voraussetzung für die planmäßige

Leistungserbringung durch TMF-Security. Erbringt der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfe eine

erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht vollständig, nicht in der vereinbarten Weise und / oder

Qualität, oder nicht rechtzeitig, so sind die hieraus resultierenden Folgen (z. B. Verzögerungen,

Mehraufwand) von dem Auftraggeber zu tragen.

Soweit nicht anderweitig vertraglich geregelt, erbringt der Auftraggeber die folgenden

Mitwirkungsleistungen:

• Benennung eines sachkundigen und entscheidungsbefugten Mitarbeiters als zentralen

Ansprechpartner

• zeitnahe Bereitstellung aller Unterlagen, Dokumente, Informationen und Hilfsmittel (z. B. auch

Schaffen des technischen Umfeldes), die für die Durchführung der durch TMF-Security

übernommenen Aufgaben erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die

sachliche und fachliche Richtigkeit der Unterlagen sowie Funktionsfähigkeit und Sicherheit der

Bereitstellungen

• Gewährung der erforderlichen Unterstützung der Mitarbeiter oder Subunternehmer von TMF-Security

bei Arbeiten im Betrieb des Kunden, inklusive Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften

• Sicherstellung einer verwertbaren Datensicherung aktuellen Standes

• der Auftraggeber behält von allen an TMF-Security übergebenen Unterlagen und Datenträgern

Kopien, auf die TMF-Security jederzeit kostenfrei zurückgreifen kann.

§ 5 Nutzungsrecht

TMF-Security behält sich das Eigentum und Urheberrecht an sämtlichen von ihr abgegebenen Angeboten,

Studien, Präsentationen, Kostenvoranschlägen sowie sonstige dem Auftraggeber zur Verfügung

gestellten Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf diese ohne ausdrückliche Zustimmung von TMF-Security

weder Dritten zugänglich machen, noch diese veröffentlichen, nutzen, vervielfältigen, oder

verändern.

TMF-Security räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an allen im

Rahmen dieses Vertrages speziell für den Auftraggeber erstellten Programmen und Unterlagen

ein.

Eine Übertragung des Nutzungsrechts im Wege der Einräumung von Unterlizenzen bedarf der

Zustimmung von TMF-Security.

§ 6 Abnahme

Werkleistungen von TMF-Security gelten als abgenommen, wenn:

• die Leistungen fertig gestellt sind,

• TMF-Security dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 mitgeteilt

und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

• seit der Fertigstellung sieben Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung

der Leistungen begonnen hat, und

• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen

eines TMF-Security angezeigten Mangels, der die Nutzung der Leistungen unmöglich macht oder

wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

Teilabnahmen sind nicht ausgeschlossen.

§ 7 Preise und Zahlung

Die Preise gelten für den jeweils in den Verträgen bzw. Aufträgen aufgeführten Leistungs- und

Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen

sich in EURO (EUR) zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig

und zahlbar, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der

Zahlung ist der Rechnungseingang bei TMF-Security.

Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der

Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen

Bundesbank zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle

des Verzugs bleibt unberührt.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von

Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten

oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Nebenkosten werden nach Aufwand gegen Vorlage der Belegkopien wie folgt berechnet:

 

• Spesen, Parkgebühren, Bahnfahrten, Flugkosten, Übernachtungskosten nach Beleg

• Fahrtkosten mit eigenem Pkw EUR 0,52/km

• Reisezeiten zu 100 % des jeweiligen Stundensatzes

§ 8 Gewährleistung

TMF-Security übernimmt keine Gewährleistung für Dienstleistungen.

Der Gewährleistungszeitraum beträgt für Werkleistungen zwölf Monate ab Abnahme, soweit eine

Abnahme erforderlich ist.

Bei Sachmängeln der Werkleistungen ist TMF-Security nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu

treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im

Falle des mehrfachen Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder

unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber

vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht

werden. Dabei hat der Auftraggeber TMF-Security schriftlich mitzuteilen, wie sich die Mängel bemerkbar

machen. Alle Unterlagen, die TMF-Security zur Mängelbeseitigung benötigt, hat der Auftraggeber ihr

unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber TMF-Security - wenn

notwendig - zu unterstützen. Die Leistungen gelten als genehmigt, wenn eine solche

Mängelanzeige binnen sieben Werktagen nach Fertigstellung der Leistung oder bei versteckten

Mängeln nach Entdeckung des Mangels unterbleibt.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von TMF-Security die Leistungen

ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder

unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung

entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Dies gilt auch, sofern ein Mangel aus

der Sphäre des Auftraggebers herrührt, etwa in den Ausschreibungsunterlagen begründet ist, oder

aufgrund ausdrücklicher Anweisung bzw. Anleitung des Auftraggebers zur Ausführung der

vertraglichen Leistungen entstanden ist, oder auf von ihm zur Verfügung gestellten Hardware nebst

Systemsoftware liegt.

Der Auftragnehmer übernimmt auch keine Gewähr für Mängel an nicht von ihm erstellter Software

sowie für versteckte Fehler der vom Auftraggeber bereit-zustellenden Hardware nebst

Systemsoftware, insbesondere für Inkompatibilitäten. Werden Altdaten übernommen, so kann

keine Gewährleistung für den Inhalt und die Konsistenz dieser Daten übernommen werden.

§ 9 Haftung

Die Haftung von TMF-Security auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus

Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von

Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein

Verschulden ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen

ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 beschränkt.

TMF-Security haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit soweit es sich nicht um eine Verletzung

vertrags-wesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht dann, wenn deren

Nichteinhalten die Erreichung des Vertrags- bzw. Auftragszweckes wesentlich gefährdet.

Soweit TMF-Security dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden

begrenzt, die TMF-Security bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung

vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen

müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungen sind, sind

 

außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der

 

Leistungen typischerweise zu erwarten sind.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach obiger Ziffer § 9, Abs. 2 ist die Ersatzpflicht

von TMF-Security für Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden auf einen Betrag von

EUR 10.000,- je Schadensfall beschränkt.

Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von TMF-Security wegen Vorsatzes,

garantierter Beschaffenheitsmerkmale, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet TMF-Security nach Maßgabe der

vorstehenden Vorschriften nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene und verwertbare

Datensicherungsmaßnahmen seitens des Auftraggebers nicht vermeidbar gewesen wäre. Im

Übrigen ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei

regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

Bei der Durchführung von Supportleistungen haftet TMF-Security weder für das Produkt und dessen

Funktionalität noch für Herstellerfehler. Wird der Support aufgrund von Fehlern des Produktes

unmöglich, ist die Haftung gleichfalls ausgeschlossen.

§ 10 Höhere Gewalt

Können durch Einwirkungen höherer Gewalt die vertraglichen Verpflichtungen von TMF-Security nicht oder

nicht rechtzeitig erfüllt werden, so ist TMF-Security für die Dauer der Höheren Gewalt und einer

angemessenen Anlaufzeit von der Einhaltung der entsprechenden Verpflichtung befreit. Als

Höhere Gewalt gelten unter anderem Krieg oder Unruhen, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen,

Epidemien, Quarantänemaßnahmen oder ähnliche vergleichbare Umstände, sowie

Transportverzögerungen, Energie- und Rohstoffmangel, Leistungsunter-brechungen, oder

Verzögerungen durch Dritte, sofern TMF-Security dies nicht zu vertreten hat. TMF-Security wird den Auftraggeber

über Fälle der Höheren Gewalt unverzüglich unterrichten.

§ 11 Anwendbarkeit des deutschen Rechts

Auf die Rechtsbeziehung von TMF-Security und dem Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht

Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TMF-Security und

dem Auftraggeber ist Köln. TMF-Security ist gegenüber Voll-kaufleuten auch berechtigt, am Sitz ihrer

Niederlassungen zu klagen.

§ 13 Salvatorische Klausel

Soweit diese Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser

Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Geschäftspartner

nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen und dem Zweck dieser Geschäfts-bedingungen vereinbart

hätten, wenn sie die Regelungs-lücke gekannt hätten. Gleiches gilt für unwirksame Bestimmungen.

Hinweis

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass TMF-Security Daten aus dem Vertragsverhältnis zum

Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, soweit für die

Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln

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